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Lernen und Weiterbildung


Beitrag von dpa, 01.12.2008, 09:41

Winterpause: Betrieb kann Lohn nicht so einstellen

Arbeitgeber dürfen nicht ohne weiteres Lohn verweigern, wenn der Betrieb eine Winterpause macht. So steht unbefristet Beschäftigten auch dann ihr Gehalt zu, sofern sie nicht ausdrücklich freigestellt werden oder das Arbeitsverhältnis ruht.

Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin mit und beruft sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 5 AZR 810/07). Demnach trägt der Unternehmer in solchen Fällen das Risiko allein, wenn die Arbeit witterungsbedingt ausfällt.

In dem Fall sollte ein Lkw-Fahrer nur in der Zeit von März bis November ein Festgehalt von 1300 Euro im Monat erhalten. In der Winterpause des Betriebs wollte der Arbeitgeber den Fahrer nur bei Bedarf beschäftigen, ihm den monatlichen Lohn aber nicht weiterzahlen. Dagegen klagte der Fahrer - und bekam Recht.

Der Arbeitgeber habe mit dem Fahrer weder eine Befristung noch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Winterpause des Betriebs vereinbart, erklärten die Richter. Auch die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Arbeit auf Abruf hätten nicht vorgelegen. Das Gericht verurteilte die Firma deshalb dazu, dem Fahrer auch für die Zeit von Dezember bis Februar seinen Monatslohn zu zahlen. Der Fahrer müsse die Zeit auch nicht nacharbeiten. Die Firma dürfe ihm lediglich anrechnen, was er in der Winterpause anderweitig verdient oder wegen der fehlenden Beschäftigung an Unkosten gespart hat.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)

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Tags: Beruf | dpa | Recht



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