Beitrag von RA Michael Rohrlich, 27.05.2009, 16:57
Widerrufsrecht nur für Verbraucher
Das Bestehen des Rückgabe- / Widerrufrechts setzt ein Vertragsverhältnis im Bereich B2C, also zwischen Unternehmer und Verbraucher, voraus. Bisweilen ist aber genau die Verbrauchereigenschaft strittig, nämlich z.B. dann, wenn ein Einzelunternehmer oder Freiberufler Waren für private Zwecke einkauft.
Über einen solchen Fall hatte das Landgericht in Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 309 S 96/08). Im Zweifel komme es auf den “objektiven Empfängerhorizont” an, so das Gericht. Es sei entscheidend, was der Verkäufer verstanden hat bzw. verstehen durfte. Wenn also, wie vorliegend, eine Rechtsanwältin in einem Onlineshop Lampen für private Zwecke kauft und diese dann aber an ihre Büroadresse versenden lässt, stellt sich das für den Händler so dar, als bestelle sie in ihrer Eigenschaft als Anwältin und eben nicht als Privatperson. Das gilt jedenfalls dann, wenn auch die Korrespondenz über die geschäftliche Mail-Adresse der Anwältin geführt wurde. Folge: Sie konnte sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen und die Lampen daher nicht wegen Nichtgefallens einfach so zurückgeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin “durch ihr eigenes Verhalten nach außen hin den Eindruck vermittelt hat, sie handele als Rechtsanwältin”. Daher sei es im Ergebnis auch nicht unbillig, sie auch als solche zu behandeln und an ihrem eigenen Verhalten festzuhalten.
Praxistipp: Beim Einkauf von Dingen für den Privatgebrauch sollte auch immer darauf geachtet werden, dass auch der Verkäufer annimmt, dass sein Kunde Privatperson und nicht Unternehmer ist. Also im Zweifel lieber die private Adresse als Lieferadresse angeben und auch etwaige Korrespondenz über den privaten Mail-Account führen.
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Tags: Onlinerecht | Verbrauchereigenschaft | Widerrufsrecht
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