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Internet


Beitrag von RA Michael Rohrlich, 22.11.2007, 12:28

Widerrufsbelehrung als Grafik unzulässig

Inzwischen wissen die meisten gewerblichen Online-Händler, dass sie in ihrem Shop oder bei eBay-Auktionen Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren müssen. Bei eBay & Co. finden sich diese Belehrungen nicht selten im Beschreibungstext der jeweiligen Auktion.

Das OLG Frankfurt / Main hat nun in seinem Beschluss vom 06. November 2007 (Aktenzeichen: 6 W 203/06) entschieden, dass die Widerrufsbelehrung bei eBay-Auktionen nicht in Form einer Grafik erfolgen darf. Die Frankfurter Richter begründen ihre Ansicht u.a. damit, dass eBay insbesondere mit einem entsprechenden WAP-Portal wirbt, also einem Version ihrer Internetseiten zur Nutzung z.B. auf Mobiltelefonen. Dort, so die Frankfurter Richter, könne man aus technischen Gründen eine solche Grafik allerdings nicht darstellen.

Praxistipp: Dieser Gerichtsentscheid ist aufgrund seines speziellen Bezugs auf die technische Besonderheit des WAP-Portals nicht verallgemeinerungsfähig. Allerdings zeigt sie auf, dass Online-Händler wie eBay-Verkäufer stets darauf achten müssen, dass ihre Kunden allesamt gleichermaßen über ihre Rechte unterrichtet werden. Wer also außer der “normalen” HTML-Version seines gewerblichen Shops bzw. seiner gewerblichen Auktion auch noch weitere, auf andere Medien angepasste Fassungen anbietet, muss sicherstellen, dass auch in diesen Fällen alle Pflichtinformationen für Verbraucher lesbar sind.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Belehrung | Grafik | Onlinerecht | Widerruf | Widerrufsbelehrung



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