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Internet


Beitrag von RA Michael Rohrlich, 24.09.2008, 12:49

Werden nur noch “die Großen” Filesharer verfolgt?

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Nachdem zum 1. September 2008 eine Novelle des Urheberrechts in Kraft getreten ist, die u.a. einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (§ 101 UrhG) mit sich brachte, wurde in der Presse viel darüber berichtet, dass ab jetzt wahrscheinlich nur noch diejenigen verfolgt werden, die in großem, also in gewerblichem Ausmaß Urheberrechtsverletzungen begehen. Dadurch sollte der Zugriff auf die “kleinen Fische” verhindert oder zumindest verringert werden. Kurz gesagt, war u.a. beabsichtigt, durch die Gesetzesänderung zukünftigt nicht mehr die Jugendlichen zu verfolgen, die vielleicht 2-3 Musikstücke oder Filme illegal heruntergeladen haben, sondern diejenigen Personen, die massenhaft Dateien tauschen oder gar mit Raubkopien auch noch Geld verdienen.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (Beschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 28 AR 4/08) nimmt jedoch ein wenig den Wind aus den Segeln. Die Kölner Richter vertreten die Ansicht, dass ein “gewerbliches Ausmaß” bereits dann angenommen werden kann, wenn unmittelbar nach Veröffentlichung eines Tonträgers eine entsprechende Datei illegal im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Offensichtlich werden hier, jedenfalls vom LG Köln, die Hürden recht niedrig angesiedelt, so dass Ansprüche zur Auskunfterteilung und damit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassens- und Schadensersatzansprüche in mehr Fällen durchsetzbar erscheinen, als zunächst angenommen.

Praxistipp: Der beste Schutz dagegen ist nach wie vor, erst gar keine Tauschbörse o.ä. zu nutzen und auch sonst kein urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigterweise herunterzuladen.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
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