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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 25.04.2008, 15:35

Vorleistungspflicht bei Rückabwicklung nach Widerruf

Eine alltägliche Situation: Der Kunde kauft ein, übt dann sein Widerrufsrecht aus, und nun muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Im Grunde ganz einfach: Ware zurück und Geld zurück. Aber wer muss was zuerst leisten? Im Kern zielt diese Frage auf eine uralte (juristische) Problematik ab: Wem obliegt die Pflicht zur Vorleistung, wen trifft also ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko? Wer muss u.U. seinem Geld bzw. seiner Ware „hinterherlaufen“, wenn der jeweils andere nicht leistet? Von Bedeutung ist diese Fragestellung immer dann, wenn bei der Rückabwicklung etwas nicht klappt wie geplant, wenn also z.

B. die zurückgeschickte Ware unterwegs verloren geht. Wer trägt das Risiko bzw. wer muss denn nun zuerst die empfangene Leistung zurück gewähren?

1.: Die Versendung der Ware erfolgt im Verhältnis Händler - Kunde immer auf Kosten und Risiko des Verkäufers. Einschränkung: Beim Widerrufsrecht können dem Kunden die Versandkosten für die Warenrücksendung dann auferlegt werden, wenn der Kaufpreis nicht über 40 Euro liegt. Das geht beim Rückgaberecht im Übrigen nicht! Diese 40-Euro-Klausel muss dem Kunden, wie die Widerrufsbelehrung auch, bereits im Vorfeld ausdrücklich mitgeteilt werden.

2.: Das Gesetz spricht beim erfolgten Widerruf von einem „Rückgewährschuldverhältnis mit Leistung Zug um Zug“ – also Ware gegen Geld. Allerdings findet sich im Gesetz leider kein Anhaltspunkt dazu, wer zuerst leisten muss. Es gibt zu diesem in der Praxis nicht unwichtigen Aspekt bislang keine Gerichtsentscheidungen, so dass letztlich zwischen Händler und Kunde eine Einigung erfolgen muss.

Praxistipp: Im Hinblick auf diese ungeklärte Sachlage sei allen Online-Händlern ans Herz gelegt, im Zweifel den zwei großen “K”, nämlich Kulanz und Kundenfreundlichkeit, den Vorzug zugeben.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Onlinerecht | Rückabwicklung | Vorleistung | Widerruf