Beitrag von RA Michael Rohrlich, 22.07.2008, 15:18
Voraussetzungen des Widerrufs
Verbrauchern steht bei sogenannten Fernabsatzkäufen, also u.a. bei Online-Käufen, ein Widerrufsrecht zu. Sie können ohne Angabe näherer Gründe die gekauften Waren zurücksenden und erhalten den Kaufpreis zurück erstattet. Bei ihrer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Verkäufer müssen sie zwar nicht unbedingt auch das Wort “Widerruf” benutzen, allerdings muss schon erkennbar sein, was sie mit ihrer Äußerung beabsichtigen.
Das Amtsgericht Schopfheim hat Mitte März 2008 entschieden (Urteil vom 19.03.2008, Aktenzeichen: 2 C 14/08), dass die Erklärung, “eine Rücksendung” zu haben, nicht ausreichend bestimmt sei. Es werde daraus nicht klar, weshalb die Rücksendung erfolgen solle, ob also Gewährleistungsansprüche geltend gemacht würden oder die Rückabwicklung des gesamten Vertrages gewünscht sei. Eine Widerrufserklärung kann zwar z.B. auch in der Rücksendung der Ware(n) liegen. Eine solche erfolgte hier allerdings erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, es bestand also auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Praxistipp: Wird seitens des Verkäufers keine Vorgehensweise zur Ausübung des Widerrufs- / Rückgaberechts vorgeschlagen, dann ist zu empfehlen, den Begriff “Widerrufsrecht” bzw. “Rückgaberecht” zu verwenden. Jedenfalls sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Festhalten am Vertrag nicht länger gewünscht ist. Eine nähere Begründung der Ausübung des Widerruf- / Rückgaberechts muss nicht erfolgen.
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