Beitrag von dpa, 19.11.2008, 16:12
Vermieter können Räum- und Streudienst übertragen
Vermieter können ihre Mieter verpflichten, Zufahrten und Fußwege zu räumen und zu streuen. Sogar für eventuelle Schäden müssten sie bei Glätte durch Eis und Schnee aufkommen, erklärt der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW) in Hamburg.
Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 324/06). Obwohl grundsätzlich der Vermieter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat, kann er die Aufgabe laut dem Verband auf den Mieter übertragen. Dann müsse der Räum- und Streudienst im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten werden. Das erfordere außerdem einen Zeitplan, die Umsetzung ist vom Vermieter zu überwachen.
Die Streupflicht beginnt nach Angaben des VNW mit dem Ende des Schneefalls. Sie entfällt, wenn Streuen aufgrund andauernden Sprühregens oder Schneefalls ergebnislos bleiben würde. Die genaue Zeit für Räumen und Streuen legt die jeweilige Gemeindeordnung fest. In den meisten Fällen ist in der Zeit zwischen 7.00 und 21.00 Uhr für freie und begehbare Wege zu sorgen.
Themen: E-Mail Abo | Agenturen
|
Bauen und Wohnen
Tags: dpa | Ratgeber | Recht | Wetter | Wohnen
dpa
RSS 2.0