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Internet


Beitrag von RA Michael Rohrlich, 29.01.2008, 12:45

Unzulässige Weitergabe von Adressdaten an Musikindustrie

Bei entdeckten Urheberrechtsverstößen, z.B. durch Download von urheberrechtlich geschütztem Material in einer Online-Tauschbörse, sieht der Gang des Verfahrens stets gleich aus. Der Rechteinhaber beauftragt zumeist einen Dienstleister mit der Beweissicherung (Testdownloads, Protokollierung des Nutzerverhaltens, Ermittlung der IP-Adressen etc.), wenn ihm die Nachweise für Urheberrechtsverstöße nicht bereits selbst vorliegen. Anschließend muss zur ermittelten IP-Adresse der Name des Anschlussinhabers sowie dessen Anschrift festgestellt werden. Das geht derzeit nur im Rahmen eines Strafverfahrens. Nach erfolgreichen Ermittlungen erfahren die Anwälte der Musikindustrie dann durch Akteneinsicht die Adresse desjenigen, gegenüber dem sie die zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen können.

Allerdings scheint diese Prozedur recht aufwendig zu sein, denn das Amtsgericht Hamburg-Altona hatte einen ganz besonderen Fall zu entscheiden (Urteil vom 11.12.2007, Aktenzeichen: 316 C 127/07). Hier hatte die Staatsanwaltschaft auf einfache Anfrage seitens der Musikindustrie wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung anhand der IP-Adresse Namen und Anschrift des Anschlussinhabers ermittelt und weitergegeben. Dies allerdings ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. Dem hat das AG Hamburg-Altona mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.

Praxistipp: Als Zielobjekt von Abmahnschreiben wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzungen im Internet sollten Sie nicht direkt die Flinte ins Korn werfen. Ein Gang zum Anwalt, nicht nur bei bestehender Rechtsschutzversicherung, kann in den meisten Fällen helfen.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Abmahnung | IP-Adresse | Onlinrecht | Tauschbörse | Urheberrecht