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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 22.02.2008, 14:03

Übersicht zur steuerrechtlichen Selbstanzeige

Nach der Maßgabe von § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) geht straffrei aus, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.

- Begünstigte: Nur bei Tätern oder Teilnehmern einer Steuerhinterziehung wird nach einer Selbstanzeige auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet.

- Freiwilliges Handeln: Die Selbstanzeige muss nicht freiwillig, sie kann auch aus “reiner Vorsicht” abgegeben werden.

- Persönliche Abgabe: Der Täter / Teilnehmer muss die Anzeige selber veranlassen. Allerdings kann auch ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter handeln.

- Inhaltliche Voraussetzungen: Durch die Selbstanzeige müssen die ursprünglich unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben korrigiert werden. Darüber hinaus muss der eigene Beitrag zur Tat (Täter oder Teilnehmer?) dargestellt werden. Die Finanzbehördes müssen dadurch in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine korrekte Steuerfestsetzung vorzunehmen. Sind keine konkreten oder nur unvollständige Angaben vorhanden, kann auch eine entsprechend begründete Schätzung angegeben werden.

- Formelle Voraussetzungen: Die Selbstanzeige kann grdsl. formlos erfolgen (telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, persönlich). Sie muss als solche nicht benannt werden, allerdings muss aus ihr deutlich hervorgehen, was gemeint ist.

- Auswirkungen der Selbstanzeige: Es besteht weiterhin eine Haftung des Täters / Teilnehmers für die hinterzogenen Steuern, allerdings wird die Festsetzungsfrist verlängert, eine Ablaufhemmung tritt ein, außerdem müssen Hinterziehungszinsen gezahlt werden. Sobald die Finanzbehörden oder auch die Staatsanwaltschaft “schneller” sind und ihrerseits ein Verfahren eingeleitet haben oder die Tat auf andere Weise bereits entdeckt worden ist, kann keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erfolgen.

- Auswirkungen auf andere Straftaten: Die Selbstanzeige wirkt sich nicht auf anderweitige Straftaten aus, auch nicht bei evtl. Tateinheit einer Steuer- mit einer anders gelagerten Straftat.

- Risiken: Die hinterzogenen Steuergelder müssen zzgl. Zinsen fristgemäß und vollständig nachgezahlt werden.

Praxistipp: Wenn für Sie eine Selbstanzeige in Frage kommt, reichen Sie sie schriftlich per Einschreiben bei der zuständigen Finanzbehörde ein, um einen entsprechenden Nachweis zu haben.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Onlinerecht | Selbstanzeige | Steuerhinterziehung

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