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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 03.02.2010, 15:01

Übersicht Datenschutzbeauftragter

Viel zu wenige Webmaster beschäftigen sich mit dem Thema Datenschutz bzw. mit der Frage, ob sie ggf. sogar einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen müssen. Anhand der nachfolgenden Übersicht lässt sich in kurzer Zeit der Bedarf ermitteln.

1) Öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle?
Hinweis: Die Unterscheidung zielt darauf ab, ob es sich um eine staatliche (und damit öffentliche) Stelle, also eine Behörde, oder ein privates Unternehmen handelt.

Eine Behörde benötigt immer einen DSB, ein Privatunternehmen nur dann, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.

2) Erhebung, Speicherung und / oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten?
Hinweis: Personenbezogene Daten sind Angaben über natürliche Personen, wie etwa Anschrift, Geburtsdatum, Kreditkartendaten etc. Dabei genügt es, wenn eine Person z.B. über die Ausweisnummer identifizierbar ist. Auch die IP-Adresse gehört zu den personenbezogenen Daten - jedenfalls nach derzeit vorherrschender Ansicht (02/2010).

Werden Daten erhoben, gespeichert und / oder verarbeitet, kommt es noch darauf an, in welcher Weise dies geschieht.

3) Datenverarbeitung automatisiert oder auf andere Weise?
Hinweis: Die automatisierte Verarbeitung erfolgt durch Hilfe von EDV-Anlagen (z.B. Abspeichern in Excel-Tabellen, Outlook o.ä.). Die Verarbeitung auf andere Weise erfolgt z.B. mittels Karteikarten.

4) Wie viele Personen bearbeiten diese Daten?
Hinweis: Die Grenze liegt bei mehr als 9 Personen bei automatisierter bzw. mehr als 19 Personen bei nicht-automatisierter Verarbeitung.

Werden diese Grenzen überschritten, ist die Bestellung eines DSB Pflicht, ansonsten nur, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.

5) Werden personenbezogene Daten “der besonderen Art” verarbeitet?
Hinweis: Als Daten “besonderer Arten” gelten Daten, die Angaben über rassische oder ethnische Herkunft, Gesundheit, religiöse / philosophische Überzeugungen, politische Meinungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben machen.

6) Werden die Daten dazu verwendet, die Persönlichkeit der Nutzer zu bewerten?
Hinweis: Als “Bewertung der Persönlichkeit” bezeichnet man die Erstellung der Persönlichkeitsbewertungen von Personen und / oder die Bewertung von Kompetenz, Leistung oder dem Verhalten. Dazu zählen etwa Verbraucherprofile.

7) Werden personenbezogene gewerbsmäßig an Dritte weitergegeben?
Hinweis: Eine gewerbsmäßige Weitergabe liegt dann vor, wenn z.B. Adressen an Adresshandelsunternehmen, Markt- oder Meinungsforschungsinstitute, Auskunfteien etc. weitergegeben werden.

Praxistipp: Natürlich ersetzt solch eine Checkliste nie eine konkrete Rechtsberatung, denn auch bei Verstößen gegen Datenschutzrecht drohen z.T. empfindliche Bußgelder oder Abmahnungen.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht |
Tags:

Onlinerecht, Datenschutz, Datenschutzbeauftragter

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