Beitrag von RA Michael Rohrlich, 16.10.2007, 15:40
Überblick Vertragstypen
Im deutschen Recht sind grundsätzlich alle möglichen Vertragstypen denkbar, also auch andere, als die gesetzlich geregelten. Es ist jedoch von Vorteil, die Unterschiede zwischen den einzelnen, bereits im Gesetz vorgesehenen Vertragstypen zu kennen. Dabei ist es zum Teil gar nicht so einfach, eine klare Abgrenzung zu treffen. Dennoch ist das Grundverständnis wichtig, sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es im Internet eigentlich nichts mehr gibt, was nicht gegen Geld angeboten wird. Und weil unterschiedliche Rechtsgeschäfte / Vertragstypen teilweise recht unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben, hier nun eine kurze Übersicht zu den gängigen Arten:
- Kaufvertrag: In den meisten Fällen handelt es sich bei online geschlossenen Verträgen um solche, die eine Lieferung von Waren gegen Geld zum Gegenstand haben. Unter einem Kaufvertrag kann sich jeder etwas vorstellen, der schon einmal morgens Brötchen beim Bäcker gekauft hat. Man bezahlt für bestimmte Sachen Geld, kann sie danach behalten und (fast) nach Belieben über sie verfügen.
- Dienstvertrag: Natur des Dienstvertrages ist es, eine entgeltliche Dienstleistung zu erbringen. Wenn Sie beispielsweise jemanden beauftragen, Sie hinsichtlich der geplanten Neuanschaffung eines DVD-Players zu beraten, schließen Sie mit demjenigen einen Dienstvertrag (oder auch “Dienstleistungsvertrag” genannt). Ob Sie dann hinterher mit dem gekauften Player auch wirklich zufrieden sind, liegt außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters. Sie bezahlen ihn also für die Aufwendung seiner Zeit und die Vermittlung seines Know-Hows, nicht für die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses. Natürlich steht die Zweckerreichung dem Dienstvertrag nicht entgegen und ist häufig ein erfreulicher Nebeneffekt.
- Werkvertrag: Ein Werkvertrag hat zwar auch die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand (diese wird als “Werkleistung” bezeichnet), in Abgrenzung zum Dienstvertrag setzt er allerdings einen gewissen Erfolg der Bemühungen voraus. So sind z.B. Verträge mit Handwerkern in aller Regel Werkverträge, da Sie vom Handwerker ja ein bestimmtes Ergebnis erwarten, beispielsweise dass er den tropfenden Wasserhahn repariert. Es ist also nicht immer ganz so einfach, Dienst- und Werkvertrag auseinanderzuhalten, es kommt entscheidend darauf an, was die Vertragsparteien vereinbaren. Eine klare Abgrenzung dieser beiden Vertragstypen ist jedoch wichtig, weil Sie beispielsweise bei einem Werkvertrag erst Geld bezahlen müssen, wenn Sie mit der erbrachten Leistung zufrieden sind. Die sogenannte “Abnahme des Werks” ist hier also Voraussetzung, beim Dienstvertrag hingegen gerade nicht.
- Mietvertrag: Mit solchen Verträgen hat wohl jeder schon mal in der einen oder anderen Form zu tun gehabt, entweder als Mieter oder als Vermieter. Hierbei wird seitens des Vermieters eine bewegliche oder unbewegliche Sache gegen Zahlung von Geldbeträgen zu Zwecken der Nutzung durch den Mieter zur Verfügung gestellt. Das gängige Beispiel ist die Überlassung von Wohnraum gegen regelmäßigen Mietzahlungen. Man findet aber auch Mietverträge, wo man es gar nicht vermuten würde, beispielsweise kann man online auch Musik oder Filme mieten, sie also für einen begrenzten Zeitraum nutzen. Entgegen der landläufigen Meinung hat man diese multimedialen Inhalte dann nicht käuflich erworben, sondern gemietet.
- Leihvertrag: Auch in diesem Fall stellt ein Vertragspartner dem anderen etwas zur Benutzung zur Verfügung. Anders als bei der Miete erfolgt die Leihe jedoch unentgeltlich. Daher ist es – streng genommen – auch falsch, wenn man von einem “Leihwagen” spricht. Normalerweise ist dann nämlich ein Mietwagen gemeint, da man das Auto ja nicht kostenlos erhält.
- Pachtvertrag: Die Pacht hat ebenfalls große Ähnlichkeiten mit der Miete, erfolgt ebenfalls gegen Entgelt, geht inhaltlich aber noch ein bisschen weiter. Der Pächter darf den gepachteten Gegenstand nicht nur nutzen, er darf darüber hinaus auch dessen Ertrag (die sogenannten “Früchte\") daraus ziehen, solange die Nutzung ordnungsgemäß erfolgt. Oft sind Grundstücke, z.B. im landwirtschaftlichen Bereich, oder Gebäude, etwa in der Gastronomie und auch bei Kleingartenanlagen, Gegenstand eines Pachtvertrages. Aber es gibt z.B. auch bestimmte Softwareüberlassungsverträge, die Grundzüge einer Pacht aufweisen.
- Reisevertrag: Durch den inzwischen extra im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von einzelnen Reiseleistungen zu erbringen, also z.B. den Flug, den Transfer vom Flughafen zum Hotel, die Unterkunft, etwaige Ausflüge, Mietwagen etc. Dabei kommt es im Einzelfall natürlich darauf an, was alles gebucht wird.
Neben diesen Grundtypen von Verträgen gibt es auch noch verschiedene Mischformen, die hier jedoch den Rahmen sprengen würden.
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