Beitrag von RA Michael Rohrlich, 14.02.2008, 11:06
“Top 5” der Abmahngründe bei Ebay
Bei gewerblichen Verkäufen über die Plattform Ebay.de gibt es unter den zahlreichen rechtsfehlerhaften Auktionstexten den einen oder anderen “Klassiker”. Sozusagen über die “Top 5” hatte das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 12.09.2007 (Aktenzeichen: 5 W 129/07) zu entscheiden.
- Widerrufsfrist: Auch bei einer Auktion mit der Option “Sofort kaufen” beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucher 1 Monat - dies ist inzwischen herrschende Meinung in Bezug auf Online-Auktionen (natürlich nicht nur bei Ebay)
- Musterformulierung: Verwendet ein gewerblicher Verkäufer für den Beginn der Widerrufsfrist die Formulierung aus der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"), liegt zumindest kein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne des Wettbewerbsrechts vor, auch wenn diese Belehrung unvollständig ist (Fristbeginn nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger). Achtung: Trotz der Feststellung des Gerichts, dass darin kein eherblicher Verstoß zu sehen sei, ist trotzdem mit Abmahnungen zu rechnen. Andere Gerichte sehen das ggf. anders…
- Unfreie Warenrücksendung: Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers enthaltene Widerrufsbelehrung, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist wettbewerbswidrig.
- Preisangaben: Ein nicht besonders hervorgehobener Hinweis in den AGB eines gewerblichen Ebay-Verkäufers, dass sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer verstehen, genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung.
- Bindendes Angebot: Angebote im “Sofort kaufen"-Format bei Ebay versteht der Verkehr als bindende Verkaufsangebote. Zeichnet sich der Verkäufer in seinen AGB von dieser Bindung wieder frei, wird der Verkehr im Sinne des Wettbewerbsrechts über die Bedingungen in die Irre geführt, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden.
Praxistipp: Wenn Sie auch als gewerblicher Verkäufer bei Ebay & Co. unterwegs sind, sollten Sie Ihre Auktionstexte jur. abklopfen lassen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Wie die o.g. Entscheidung zeigt, gibt es nach wie vor zahlreiche Unternehmer, die in die Online-Abmahnfalle tappen.
Themen: E-Mail Abo | Internet
|
Onlinerecht
Tags: Abmahnung | Ebay | Gründe | Onlinerecht
Internet
RSS 2.0