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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 17.10.2008, 12:31

Telefonnummer doch keine Pflichtangabe im Web-Impresssum?

Über die einzelnen Pflichtangaben in einem Web-Impressum herrscht nach wie vor Streit, immer wieder gibt es Gerichtsentscheidungen zu der einen oder anderen Angabe. Allerdings galt es bislang als relativ sicher, dass die Telefonnummer zur “schnellen elektronischen Kontaktaufnahme” (§ 5 TMG) angegeben werden muss.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2008 (Aktenzeichen: C 298/07) stellt dies nun in Frage. Die EuGH-Richter entschieden, dass das Zurverfügungstellen eines Kontaktformulars dann ausreicht, wenn der Anbieter in der Lage ist, auf darüber gestellte Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten zu reagieren. Wenn nicht, muss eine Telefonnummer – zusätzlich zur E-Mail-Adresse – angegeben werden.

Praxistipp: Der sichere Weg ist es, alle Kontaktmöglichkeiten – Telefon, Fax, E-Mail – anzugeben, die man seinen Kunden zur Verfügung stellen kann und will. Das ist nicht nur Wille des Gesetzgebers, sondern bedeutet auch Kundenfreundlichkeit.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Impressum | Onlinerecht | Pflichtangabe | Telefonnummer

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