Beitrag von RA Michael Rohrlich, 16.01.2008, 16:48
Schufa-Eintrag bei bestrittenen Forderungen nicht zulässig
Nicht selten kommt es vor, dass von Unternehmen versucht wird, eigenen Forderungen dadurch Nachdruck zu verleihen, dass mit einem negativen Eintrag bei der Schufa gedroht wird. Allerdings zielen derartige Drohungen oft ins Leere, da nicht in jedem Fall auch ein Schufa-Eintrag gerechtfertigt wäre.
Das Amtsgericht Plön hat mit Urteil vom 10.12.2007 (Aktenzeichen: 2 C 650/07) entschieden, dass ein Schufa-Eintrag bei unklaren Forderungen nicht zulässig ist. Eine “SCHUFA"-Meldung dürfe nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führe in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürften, so das Gericht.
Praxistipp: Lassen Sie sich also nicht durch eine Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag einschüchtern, schon gar nicht dann, wenn Sie berechtigte Einwände gegen die betreffende Forderung geltend machen können.
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