Beitrag von RA Michael Rohrlich, 29.11.2007, 14:03
Richtig mahnen
Nicht wenige Unternehmer schreiben auf ihre Rechnungen Sätze wie „Zahlungsfrist: 14 Tage“ o.ä. und gehen davon aus, dass Sie dadurch ihre Kunden sozusagen automatisch – bei entsprechender Nichtzahlung – in Verzug gesetzt hätten. Weit gefehlt, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25.10.2007 (Aktenzeichen: III ZR 91/07) klargestellt hat. Eine solche einseitige Bestimmung könne keinen Verzug des Kunden begründen, so die Karlsruher Richter. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Händler Verträge mit Endkunden abschließen, ihnen also Verbraucher gegenüberstehen. Dann darf ein Zahlungsziel nicht einseitig, sondern nur durch gegenseitigen Vertrag vereinbart werden.
Grundsätzlich tritt Verzug erst nach Mahnung ein, wobei eine Mahnung natürlich erst nach Fälligkeit der Forderung erfolgen kann.
Ausnahmsweise ist dann keine Mahnung notwendig, wenn
- aufgrund Vertrages für die Leistung ein bestimmter Zeitpunk nach Kalender vereinbart wurde,
- ein bestimmtes Ereignis der Leistung vorausgehen muss und sich daher der Zeitpunkt der Leistung anhand des Kalenders bestimmen lässt,
- der Schuldner (in diesem Beispiel der Kunde) seine Leistung “ernsthaft und endgültig” verweigert,
- andere besondere Gründe vorliegen (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB).
Zudem tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzug automatisch ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Eine Ausnahme für diese Verzugs-Automatik nach 30 Tagen besteht jedoch im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher (also bei sog. B2C-Geschäften [http://de.wikipedia.org/wiki/B2C]), wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gesondert auf diese Folge hingewiesen hat.
Praxistipp: Gegenüber Verbrauchern tritt der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung also nur dann ein, wenn er darauf gesondert hingewiesen wurde. Alternativ muss schon im Rahmen des Kaufvertrages ein bestimmtes Zahlungsziel vereinbart werden. Die einfache Angabe einer Zahlungsfrist innerhalb der Rechnung genügt den Anforderungen an einen “gesonderten Hinweis” nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht.
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