Beitrag von RA Michael Rohrlich, 29.08.2008, 08:49
Pflicht für Online-Händler zum Hinweis auf anfallende Kosten des Bezahlsystems
Beim Shoppen im Netz hat man in aller Regel gleich mehrere Möglichkeiten, seine Rechnung zu begleichen. Zahlungen auf Rechnung, per Nachnahme, mittels Kreditkarte oder auch mit Hilfe eines von diversen Internet-Bezahlsystemen (z.B. iclear, Paypal, Firstgate etc.) gehören inzwischen schon fast zum Standard.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Aktenzeichen: 315 O 347/07) entschieden, dass für Online-Händler die Pflicht besteht, extra auf etwaige zusätzlich anfallende Kosten hinzuweisen, die z.B. durch Auswahl eines Bezahlsystems (hier: Paypal) entstehen. Unterbleibt solch ein Hinweis oder erfolgt dieser nicht klar genug, so ist darin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) zu sehen.
Praxistipp: Als Online-Händler sollten die Preisangaben inkl. aller Bestandteile, wie Versandkosten, zusätzliche Gebühren, Zölle / Steuern usw. ebenso wie die Lieferzeiten so genau wie möglich angegeben werden.
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