Beitrag von RA Michael Rohrlich, 27.02.2008, 16:14
Nur angemessene Rücksendekosten erstattungsfähig
Wenn Sie als Käufer Ihr Widerrufsrecht nach einem Online-Kauf in Anspruch nehmen und die Ware an den Verkäufer zurückschicken, muss dieser die Rücksendekosten tragen, wenn der Warenwert über 40 Euro liegt. Allerdings besteht die Erstattungspflicht nicht für alle anfallenden Portokosten, sondern nur für “angemessene Kosten” der Rücksendung. Diese Ansicht vertritt das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 23.08.2006 (Aktenzeichen: 10 C 206/06).
In der Praxis bedeutet das: Der Händler muss Ihnen etwaige Mehrkosten für Express- bzw. Overnight-Sendungen oder sonstige „exotische“ Versandarten nicht erstatten. Er ist lediglich dazu verpflichtet, die gängigen Kosten zu übernehmen, also z.B. für ein versichertes Post-Paket o.ä. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht allerdings dann, wenn der Verkäufer seinerseits die Ware beispielsweise per Spedition zu Ihnen geschickt hat. Dann steht Ihnen gleichermaßen das Recht zu, die Ware auf demselben Wege an den Verkäufer zurückzuschicken und die dann anfallenden Kosten in vollem Umfang ersetzt zu verlangen.
Praxistipp: Versuchen Sie, für die Rücksendung immer die günstigste Variante zu finden, aber trotzdem die Ware so gut wie möglich zu verpacken bzw. zu verschicken.
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