Beitrag von RA Michael Rohrlich, 02.09.2008, 11:10
Neues Urheberrecht seit 1.9.2008
Die neue Urheberrechtsreform, welche am 01.09.2008 in Kraft getreten ist, bringt diverse Veränderungen mit sich. So wurden u.a. das Urheberrechtsgesetz oder auch das Markengesetz bzw. das Patentgesetz novelliert. Die Veränderungen basieren auf einer entsprechenden EU-Richtlinie. Die populärsten Neuerungen sind wohl
- die “100-Euro-Abmahnung”
- der zivilrechtliche Auskunftsanspruch
- der Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.
Viel diskutiert wurde bislang auch über die Höhe von Abmahnkosten, welche von Rechtsanwälten dafür von Rechteverletzern verlangt wurden, dass sie diesen ein Abmahnschreiben im Auftrag der Rechteinhaber verbunden mit einer Unterlassungserklärung haben zukommen lassen. Für eine solche anwaltliche Tätigkeit fallen Gebühren an, die der Rechtsverletzer zu ersetzen hat. Diese Gebühren richten sich nach dem Streitwert, der nicht selten im 4- bis 5-stelligen Bereich liegt, so dass auch die Rechtsanwaltsgebühren entsprechend hoch ausfallen. In manchen Fällen führte das jedoch zu einem Mißverhältnis von “Unrechtsgehalt” zu Schadensersatzpflicht. Daher bekommen Anwälte nunmehr in einfach gelagerten Fällen mit Rechtsverletzungen geringen Ausmaßes, also zum Beispiel bei einem Jugendlichen, der ohne böse Absicht ein Foto eines Dritten in seiner Ebay-Auktion verwendet hat, lediglich 100 Euro von diesem erstattet.
Bislang war es so, dass Rechteinhaber, wie beispielsweise die Musikindustrie, zwar ermitteln (lassen) konnten, wann mit welcher IP-Adresse welche Musikstücke heruntergeladen wurden, mit diesen Erkenntnissen lagen dann aber noch immer keine Daten für eine konkrete Person vor. So musste ein Strafverfahren angestrengt werden, im Rahmen dessen die Polizei / Staatsanwaltschaft den zu der IP-Adresse gehörigen Anschlussinhaber nebst Anschrift ermittelt haben. Durch die Einsicht in die Ermittlungsakten gelangte die Musikindustrie schließlich an den mutmaßlichen Rechteverletzer und konnte ihm gegenüber auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Die Weiterverfolgung des Strafverfahrens war danach in aller Regel nur noch Nebensache, mit Ausnahme von Fällen, in denen wirklich viele Songs heruntergeladen wurden oder der Verdacht bestand, dass mit illegalen Kopien Handel getrieben wurde. Nun kann der Rechteinhaber zum Beispiel direkt vom Internetprovider Auskunft über die zur IP-Adresse gehörenden Adressdaten verlangen. Dieser Anspruch unterliegt zwar gewissen Voraussetzungen, er führt aber zumindest zu einer Entlastung der Staatsanwaltschaften, die sich in letzter Zeit verstärkt Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sahen.
In Fällen von Urheberrechtsverletzung kann der Rechteinhaber die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, welches in dieser Sache erstritten wurde.
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