Beitrag von RA Michael Rohrlich, 06.01.2009, 10:10
Neue Verpackungsverordnung seit dem 01.01.2009 in Kraft
Die Regelungen der Verpackungsverordnung (VerpackV) betreffen gewerbliche Händler und Vertreiber; es werden allerdings hinsichtlich der Unternehmensgröße keine Unterschiede gemacht, d.h. auch kleine Händler haben die VerpackV zu beachten. Prinzipiell ist jedoch kein Händler gezwungen, sich einem Entsorger für Verpackungsmaterialien (“Grüner Punkt”, Redual ...) anzuschließen. Allerdings dürfen keine Verpackungen, Füllmaterial etc. mehr verwendet werden, welche nicht bei einem “flächendeckenden Rücknahmesystem” registriert sind. Wenn also sichergestellt werden kann, dass nur bereits registrierte Materialien Verwendung finden, muss selbst keine Registrierung bei einem Entsorger mehr erfolgen.
Die grdsl. Pflicht zur Registrierung trifft nur Händler / Vertreiber, die Verkaufsverpackungen, welche beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen; die Registrierung ist grdsl. mit Kosten verbunden. In Bezug auf gebrauchtes Verpackungsmaterial obliegt dem Unternehmer eine Darlegungslast, d.h. er muss nachweisen können, dass das von ihm verwendete, gebrauchte Material bereits bei einem Rücknahmesystem registriert worden ist.
Verstöße gegen die Verpackungsverordnung können sowohl mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Mitbewerbern als auch mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wenn bestimmte Mengen an verwendeten Verpackungsmaterialien überschritten werden (50 Tonnen), besteht eine Pflicht zur Abgabe einer sog. “Vollständigkeitserklärung” (§ 10 VerpackV).
Die bisherige sog. “Selbstentsorgungslösung” ist abgeschafft worden, so dass ein Hinweis an Verbraucher auf eine etwaige Rücknahme durch den Händler nicht mehr zulässig ist.
Praxsitipp: Mit der Gesetzesnovelle zum Anfang dieses Jahres ist die Pflicht zur Anbringung von Kennzeichnungssymbolen entfallen, an denen man bislang die bereits registrierten Verpackungsmaterialien erkennen konnte. Das bedeutet, es muss nun noch mehr Augenmerk auf die eingesetzten Verpackungen gelegt werden. Im Zweifel also eine Bestätigung hinsichtlich der erfolgten Registrierung vom Großhändler / Hersteller geben lassen, um bei evtl. Streitfragen einen Nachweis erbringen zu können.
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Tags:
Onlinerecht, Verpackungsverordnung, Novelle, 2009
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