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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 13.03.2009, 08:13

Neue Belehrungspflichten über Kundenservice

Ende 2008 ist die Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Damit sind auch viele neue Pflichten für Online-Unternehmer hinzugekommen. So gibt es inzwischen u.a. auch eine “schwarze Liste mit 30 Todsünden”.

Außerdem findet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG die neue Verpflichtung, über ein Verfahren zum Umgang mit Beschwerden zu informieren. Wie das genau ausgestaltet werden muss, ist noch nicht ganz klar. Diese Regelung ist noch zu neu, als dass es schon entsprechende Gerichtsentscheidungen dazu gäbe. Zu empfehlen ist jedoch die Aufnahme eines Abschnitts in das eigene Web-Impressum, in die Übersicht mit Kundeninformationen oder FAQ:

“Kundenservice / Kontakt für Beschwerden: Unseren Kundendienst für Ihre Fragen oder Reklamationen erreichen Sie werktags zwischen ... und ... Uhr telefonisch unter ... bzw. per E-Mail an ...”

Praxistipp: Bauen Sie den Textvorschlag oder einen eigenen Text vergleichbaren Inhalts in Ihren Online-Shop ein, ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht |
Tags:

Onlinerecht, UWG, Wettbewerbsrecht, Informationspflicht, Kundenservice

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