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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 25.02.2010, 08:53

Negative eBay-Bewertungen

Bei eBay & Co. hängt der Erfolg von Auktionen bzw. auch Verkäufern entscheidend davon ab, wie ihre Bewertungen aussehen. Ziel jedes Anbieters, egal ob privat oder gewerblich, muss es natürlich sein, eine möglichst hohe Prozentzahl an positiven Bewertungen zu haben. Bisweilen läuft eine Auktion aber nicht so wie gewünscht, was die unterschiedlichsten Gründe haben kann. Bei einer negativen Bewertung stellt sich nicht selten die Frage, ob man einen Anspruch auf Löschung derselben hat.

Die Bewertung “Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige…” stellt jedenfalls eine unzulässige Behauptung dar, so das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 06.11.2009 (Aktenzeichen: 1 O 360/09). Folge: Der betroffenen Verkäuferin steht ein Anspruch auf Löschung dieser Bewertung zu. Eine solche unzulässige Tatsachenbehauptung sei nicht mehr durch das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Tipp für eBay-Händler: Unabhängig davon, ob eBay die Haupteinnahmequelle oder “nur” ein zweites Standbein darstellt – die Außenwirkung der einzelnen Bewertungen ist wohl einer der wichtigsten Faktoren für Verkaufserfolge. Daher sollte bei jeder einzelnen Auktion darauf geachtet werden, dass diese zur Zufriedenheit des Kunden, im Idealfall natürlich zur beiderseitigen Zufriedenheit abläuft. Getreu dem Grundsatz: Der Kunde ist König.

Tipp für eBay-Käufer: Selbst wenn bei einer Auktion mal nicht alles nach Plan läuft, sollte die Abgabe einer negativen Bewertung für den Verkäufer das letzte Mittel sein. Außerdem sollte hier natürlich nicht mit “Kanonen auf Spatzen” geschossen werden, wie das obige Beispiel verdeutlicht – denn sonst kann eine solche Bewertung auch mal in einem evtl. kostspieligen Rechtsstreit enden.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht |
Tags:

Onlinerecht, ebay, negativ, Bewertung, Entfernung, Tatsachenbehauptung

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