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dpa


Beitrag von dpa, 19.08.2008, 15:26

Mangelhaftes Parkett: Nur zum Ersatz verpflichtet

Hat ein Händler mangelhaftes Parkett geliefert und ist er selbst nicht an diesem Mangel Schuld, dann ist er nur zum Ersatz verpflichtet. Er muss die Parkettstäbe nicht neu verlegen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Die Richter entschieden, dass der Kunde in einem solchen Fall lediglich Anspruch auf Lieferung von neuem Material hat, wie das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg erläutert.

In dem Fall hatte der Käufer bei einer Holzhändlerin fehlerhaftes Parkett erworben und dieses, ohne den Mangel zu bemerken, verlegen lassen. Ein Sachverständiger stellte später bei einem Teil der Ware einen Produktionsfehler fest. Der Kunde verlangte von der Händlerin, den Parkettboden auszutauschen, heißt es. Die Richter wiesen seine Klage mit der Begründung ab, dass der Mann eine Neuverlegung nur hätte verlangen können, wenn die Händlerin Schuld an dem Mangel gewesen wäre. So aber gehe seine Forderung über das hinaus, was ihm kaufvertraglich zugestanden habe.

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