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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 26.02.2009, 12:32

Informationspflichten nach Vertragsschluss

Der Umstand, dass Verbraucher bereits vor Vertragsschluss u.a. über ihr bestehendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informiert werden müssen, dürfte sich inzwischen wohl herumgesprochen haben. Allerdings wird nicht selten vergessen, dass auch nach erfolgtem Vertragsschluss bestimmte Informationen in schriftlicher Form an den Kunden übermittelt werden müssen.

Im Beschluss vom 24.10.2008 (Aktenzeichen: 14 O 191/08) hat das Landgericht Bochum die Auffassung vertreten, dass etwaige bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und jedenfalls auch die Informationen zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht spätestens bis zur Auslieferung der Ware(n) an den Kunden versandt werden müssen. Dies muss in Schriftform geschehen, also via E-Mail, Fax oder Post. Allein die entsprechenden Angaben auf der Webshop-Seite genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Praxistipp: Eine Nicht-Beachtung dieser gesetzlich normierten Pflicht stellt einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und somit eine Abmahn-Falle dar. Shop-Betreiber sind daher gut beraten, die entsprechenden Informationen in korrekter Form und auch rechtzeitig zu verschicken. Im Zweifel sollte Rechtsrat eingeholt werden, wie die Verbraucherinformationen gem. Fernabsatzrecht korrekt umzusetzen sind.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Fernabsatz | Informationspflichten | Onlinerecht | Rückgaberecht | Vertragsschluss | Widerrufsrecht

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