Beitrag von RA Michael Rohrlich, 28.05.2008, 15:27
Hohe Anforderungen an Einwilligung für Werbeanrufe
Wer kennt sie nicht, die lästigen Anrufe, mithilfe derer versucht wird, Zeitschriftenabos, Lotto-Spielgemeinschaften oder sonstige Produkte an den Mann bzw. die Frau zu bringen. Derartige Anrufe kommen regelmäßig aus sogenannten Call-Centern, in denen für die Mitarbeiter zumeist nur eins entscheidend ist: so viele Abschlüsse wie möglich zu machen.
Vor nicht allzu langer Zeit machte der bekannte Journalist Günter Wallraff in einem lesenswerten Beitrag in der “Zeit” auf die Situation und die Vorgehensweise von Call-Centern aufmerksam. Diese versuchen, telefonisch Dinge an Personen zu verkaufen, die diese Dinge weder wollen noch brauchen. Nicht selten geht es ganz klar um Abzocke.
Dabei ist der juristische Rahmen hierzulande eindeutig auf Seiten der Verbraucher. So genannte “cold calls”, also unvermittelte Anrufe, ohne dass irgendeine Beziehung zwischen Anrufenden und Verbraucher besteht, sind verboten. Anrufe zu Werbezwecken dürfen bei Verbrauchern nur dann eingehen, wenn diese vorher ausdrücklich darin eingewilligt haben und auch entsprechend darüber informiert worden sind, wozu sie eigentlich zustimmen. Zum Beispiels also im Rahmen eines Gewinnspiels, wenn dort nicht nur “nebenbei”, sondern ganz konkret auch angegeben worden ist, dass zu Werbeanrufen dieses Unternehmens zugestimmt wird. Im Zweifel muss der Anrufer das Vorliegen einer solchen Einwilligung auch nachweisen können.
So hat z.B. das Landgericht Frankfurt entschieden (Aktenzeichen: 2-18 O 26/07), dass das Telefon-Unternehmen Arcor Kunden seiner Call-by-Call Vorwahl 01070 nicht ungefragt mit Werbeanrufen belästigen darf.
Schon der erste ungebetene Anruf begründet einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch des Verbrauchers, wie die Richter am Landgericht Hamburg in ihrem Beschluss vom 4. September 2006 (Aktenzeichen: 312 T 6/06) entschieden haben. Liegt in Einzelfällen doch eine Einwilligung vor, muss sich diese auf das betreffende Unternehmen und die konkreten Umstände beziehen. Die Adressen bzw. Einwilligungen dürfen also nicht so einfach zwischen Unternehmen ausgetauscht werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 30. Dezember 2004 (Aktenzeichen: I-20 U 63/04).
Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 (Aktenzeichen: 2 O 173/07) hat auch das LG Heidelberg noch einmal klargestellt, dass das anrufende Unternehmen die Beweislast hinsichtlich der Einwilligung des Angerufenen trägt. Ein Unternehmen, welches eine solche Einwilligung behauptet, sei umfassend darlegungs- und beweispflichtig. Es genüge daher nicht, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedürfe vielmehr der Darlegung eines konkreten Ablaufs sowie der Angabe des konkreten Textes, worauf sich die Einwilligung bezieht.
Praxistipp: Am besten beendet man unerwünschte Werbeanrufe kurz und schmerzlos mit den Worten “Danke, kein Interesse” und lässt den Anrufer gar nicht erst seinen Spruch aufsagen. Denn Call-Center Mitarbeiter haben in aller Regel ein Rhetorik-Training absolviert und / oder einen detaillierten Gesprächsleitfaden parat, so dass sich nicht Wenige früher oder später einwickeln lassen. Will man sich diese Anrufe für die Zukunft verbitten, kann man seinen Gegenüber ja noch darauf hinweisen, dass der Anruf nicht zulässig ist und dass er die Kontaktdaten komplett aus seinen Datenbeständen löschen soll. Natürlich wird das via Telefon nicht viel nützen, irgendwann wird ein Mitarbeiter eines anderen Call-Centers anrufen und das Spiel beginnt von vorne. Leider ist in der Praxis relativ schwierig, Name und Anschrift des Anrufers herauszufinden.
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