Beitrag von Global Press, 03.11.2011, 10:21
Haftungsmodell für Weblogs: Großer Aufwand den Providern
Bis vor kurzem war rechtlich unklar, welche Pflichten Internetprovider und Blogger bei Rechtsverletzungen auf ihren Webseiten haben und wie detailliert sie sich damit auseinandersetzen müssen. Nun hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Grundsatzentscheidung im Hinblick auf derlei Haftungsansprüche getroffen (Az.: VI ZR 93/10). Dabei hat das Gericht ein neues Haftungsmodell entwickelt, das für Blogger und Provider ab sofort bindend ist. Auf den ersten Blick fällt es zugunsten der Betreiber aus, auf den zweiten Blick sind allerdings Probleme in der Praxis programmiert.
Ausgangspunkt des Urteils waren Äußerungen in einem Bloggerdienst von Google, der durch eine unbekannte Person betrieben wird. Der Dienst kann allein durch Eingabe einer E-Mail-Adresse und eines Passwortes genutzt werden. Durch die Äußerungen sah sich ein Geschäftmann beleidigt und verleumdet, der überdies die Behauptung unwahrer Tatsachen beklagte. Da der eigentliche Verfasser des Blogs nicht herauszufinden war, machte der Geschäftsmann gegenüber dem Provider Ansprüche auf Unterlassung und Löschung geltend.
Laut BGH muss zunächst derjenige, der eine Rechtsverletzung anmahnt, diese so konkret und mit Nachweisen gegenüber dem Provider darlegen, dass dieser unschwer beziehungsweise ohne eingehende Prüfung entscheiden kann, ob überhaupt eine solche vorliegt. Danach muss der Provider die Beanstandung des Betroffenen an den für den Eintrag Verantwortlichen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleiten. Bleibt diese aus, ist davon auszugehen, dass die Beanstandung berechtigt und der betreffende Eintrag zu löschen ist.
Stellt die für den Blog verantwortliche Person die Berechtigung der Beanstandung jedoch in Abrede und ergeben sich deshalb Zweifel, muss der Provider dies dem Betroffenen mitteilen und gegebenenfalls Nachweise verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er die erforderlichen Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht nötig. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen des für den Blog Verantwortlichen tatsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Nach Ansicht von Rechtsexperten ergeben sich aus diesem Modell jedoch handfeste praktische Probleme. So argumentiert etwa Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht aus Karlsruhe, dass dieses abgestufte Prüf- und Haftungsmodell für den Provider einen enormen Aufwand bedeutet, “muss er doch quasi zunächst zwischen dem Betroffenen und dem Verfasser vermitteln und notfalls eingreifen”. Personell und logistisch würde dieses Modell besonders kleinere Provider vor größere Probleme stellen.
Schließlich werde der Teufel wie immer auch im Detail stecken. “Wie konkret muss denn nun der Betroffene vortragen?”, fragt Schutt. “Muss der Provider notfalls nachfassen, wenn ihm die Informationsbasis nicht genügt? Und was passiert, wenn der Verfasser des Textes zwar bestreitet, aber nicht ausreichend konkret die Richtigkeit seiner Aussagen belegt? Wie detailliert muss die Prüfung des Providers ausfallen, der in einer solchen Konstellation zwischen den Stühlen sitzt?”
Fragen über Fragen, die in der Praxis und wahrscheinlich auch zum Wohlsein vieler Rechtsanwälte künftig allerhand Streitstoff produzieren. Denn jeder Provider muss ab sofort die Ausführungen des BGH beachten und intern seine Prozesse entsprechend umstellen. Andernfalls droht die Haftung über die bloße Unterlassung hinaus – und zwar in Form von Schadensersatz und Kostenerstattung. (Joachim Scheible/cid)
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