Beitrag von Wolfgang W. Seefeldt, 10.05.2008, 12:53
Girokonto: Gebühren für Rücklastschriften unzulässig
Das Procedere ist vielen bekannt: Wenn das Girokonto keine ausreichende Deckung aufweist, löst die Bank Lastschriften nicht ein oder gibt sie zurück. Ähnliches gilt für Schecks, die nicht gedeckt sind. So weit, so gut, könnte man meinen. Doch nun fordert die Bank vom Kontoinhaber Gebühren zwischen 5 und 8 Euro – und das, obwohl der Bundesgerichtshof es bereits vor Jahren für unzulässig erklärt hatte, Kosten für mangels Deckung erfolgte Rücklastschriften und Rückschecks den Kunden aufzubürden. Dennoch versuchen manche Banken weiterhin, eine „Gebühr“ zu berechnen oder „Schadensersatz“ zu fordern.
Diesem Vorgehen hat das Oberlandesgericht Celle erneut eine deutliche Absage erteilt (Az 3 U 152/07). Die Richter entschieden, dass eine Bank, die mangels ausreichenden Guthabens eine Lastschrift nicht ausführt oder einen Scheck zurückgibt, ihren Kunden für die Bearbeitung keine Kosten berechnen darf. Werden dennoch Gebühren erhoben und dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt, können diese Beträge von der Bank zurückfordert werden.
Themen: E-Mail Abo | Geld und Finanzen
|
Geld
Tags: Bankgebühren | Girokonto | Lastschrift | Rücklastschrift
Finanzen
RSS 2.0