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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 02.06.2010, 14:26

Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten nur eine Bagatelle?

In B2C-Onlineshops müssen stets Endverbraucherpreise angegeben werden, da die Kunden auf einen Blick erkennen können müssen, was sie ein bestimmtes Produkt letztendlich kostet. Dabei ist insbesondere auch auf die zum eigentlichen Warenpreis hinzukommenden hinzuweisen. Für alle Länder, in die Waren verschickt werden, müssen die jeweils anfallenden Versandkosten – also die Kosten für Verpackung, Porto, Zoll etc. – so genau wie möglich aufgelistet werden.

Zwar hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 13.04.2010 entschieden (Aktenzeichen: 5 W 62/10), dass die fehlende Angabe der Auslandsversandkosten lediglich einen Bagatellverstoß darstelle und damit nicht abmahnfähig sei. Allerding gibt es durchaus auch gegenteilige Auffassungen in der Rechtsprechung, so z.B. vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Aktenzeichen: 4 U 148/09).

Praxistipp: Auch wenn die Entscheidung des Berliner Kammergerichts recht händlerfreundlich ausgefallen ist, sollten Webshop-Betreiber sich keinesfalls darauf verlassen. Aufgrund des sog. “fliegenden Gerichtsstandes” können Konkurrenten sich letztlich aussuchen, an welches Gericht in Deutschland sie sich mit einer etwaigen Klage wenden. So können sie sich natürlich für den Gerichtsort entscheiden, wo ihre eigene Rechtsauffassung vertreten wurde / wird.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht |
Tags:

Onlinerecht, Versandkosten, Ausland, Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Bagatelle

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