Beitrag von RA Michael Rohrlich, 11.03.2008, 15:52
Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten nur Bagatellverstoß
Fehlen bei einem deutschen Online-Shop, der auch einen “Versand nach Europa” anbietet, die Angaben der dafür anfallenden Kosten für Versand, Zölle o.ä. nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV), so liegt u.U. nur ein sogenannter Bagatellverstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, welcher nicht abmahnfähig sein soll. Das soll jedenfalls nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 07.09.2007, Aktenzeichen: 5 W 266/07) dann der Fall sein, wenn der Händler erkennbar nicht als “marktstark” einzuordnen ist.
Die Berliner Richter weisen in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Belehrung über das Rückgaberecht (nicht zu verwechseln mit dem Widerrufsrecht!) nicht das im Gesetz verankerte Deutlichkeitsgebot verletzt – anders als bei der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung (siehe auch Beitrag ”Faxnummer muss nicht unbedingt ins Impressum”). Die Angabe der Telefonnummer in der Rückgabebelehrung ist dann nicht als Verstoß anzusehen, wenn sich aus dem Kontext der Belehrung ergibt, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware an die angegebene Adresse ausgeübt werden kann.
Praxistipp: Die im Urteil des KG Berlin behandelten Problemkreise zeigen deutlich, wie verworren die Rechtslage im Internet nach wie vor ist. Daher ist eine vorbeugende Rechtsberatung immer angeraten.
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