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Internet


Beitrag von RA Michael Rohrlich, 01.10.2008, 12:43

Der Auskunftsanspruch nach neuem Urheberrecht

Nach der Novelle des Urheberrechts vom 1. September 2008 steht verstärkt der neue zivilrechtliche Auskunftsanspruch von Rechteinhabern im Mittelpunkt des Interesses. War es bislang so, dass lediglich die Strafverfolgungsbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit Auskunft über den (potentiellen) Verletzer von Urheberrechten erhalten haben, können nun Musik-, Film- und Softwareindustrie direkt ihre Auskunftsbegehren gegenüber den Telekommunikationsunternehmen, die ihren Kunden den Zugang zum Internet gewähren, geltend machen. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn eine Urheberrechtsverletzung in “gewerblichem Ausmaß” zu beklagen ist. Und genau über dieses Kriterium besteht Streit.

Inzwischen liegen neben dem Beschluss des LG Köln vom 02.09.2008 noch weitere Entscheidungen vor, die sich an der Bestimmung des unbestimmten Begriffs “gewerbliches Ausmaß” versucht haben:

- Beschluss des LG Frankenthal vom 15.09.2008 (Aktenzeichen: 6 O 325/08): Ein gewerbliches Ausmaß sei erst ab ca. 3.000 Musikstücken bzw. ca. 200 Filmen, die unter Verstoß gegen fremde Urheberrechte im Internet zum Download angeboten werden, anzunehmen. Hinzu komme das Erfordernis einer gewissen Dauerhaftigkeit der Verstöße, einer Planmäßigkeit des Vorgehens bzw. einer Gewinnerzielungsabsicht.

- Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 18.09.2008 (Aktenzeichen: 2-06 O 534/08): Ein gewerbliches Ausmaß sei schon dann zu bejahen, wenn ein komplettes Musikalbum in zeitlich unmittelbarer Nähe zur offiziellen Veröffentlichung in Deutschland zum Download bereitgestellt würde.

- Beschluss des LG Nürnberg vom 22.09.2008 (Aktenzeichen: 3 O 8013/08): Ein gewerbliches Ausmaß liege ab einer Zahl von 13 Musikstücken vor.

- Beschluss des LG Düsseldorf vom 12.09.2008 (Aktenzeichen: 12 O 425/08): Zuständigkeit des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Rechtsverletzer seinen Wohnsitz hat; Auskunftserklärung kann auch in elektronischer Form, z.B. mittels einer Excel-Datei, übermittelt werden.

Praxistipp für Verbraucher: Offenbar wird die neue Hürde im Gesetz durch die Gerichte nicht so hoch angelegt, wie zunächst vermutet. Daher sollte man sich nicht auf das “gewerbliche Ausmaß” verlassen, denn dieses ist schneller erreicht, als man denkt - das zeigen jedenfalls die bisherigen Entscheidungen.

Praxistipp für Rechteinhaber: Der momentane Trend innerhalb der Rechtsprechung liegt eindeutig auf der Linie der Rechteinhaber und gestaltet die Umsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs praxisnah und einfach, so dass er nicht nur auf dem Papier besteht.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Auskunftsanspruch | Filesharing | Onlinerecht | Urheberrecht



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