Beitrag von RA Michael Rohrlich, 08.09.2010, 14:58
Cross-Border-Onlineshops
Onlineshops, die nicht nur deutsche Kunden haben, sondern auch ins Ausland liefern, werden auch als “Cross-Border-Shop” bezeichnet. Dabei sind vom Händler u. U. neben der deutschen auch ausländische Rechtsordnungen zu beachten. Und dies gilt auch, wenn der betreffende Händler evtl. gar nicht geplant hat, einen solchen Cross-Boder-Shop bereitzustellen und sich somit auch keine weiteren Gedanken über den juristischen Rahmen macht.
Folgende Kriterien sprechen grundsätzlich für die Ausrichtung des Onlineshops eines deutschen Betreibers auf einen ausländischen Markt:
* ausdrücklicher Hinweis auf ausländische Kunden / ausländischen Markt
* eingesetzte Sprache(n)
* Verweis auf ausländische Rechtsvorschriften
* Nutzung der Top-Level-Domain eines bestimmten Landes
* Auslandsversand / Möglichkeit zur Abholung der Ware im Ausland
* Akzeptanz ausländischer Währung
* Angabe ausländischer Bankverbindung
* Art / Einzugsgebiet des Anbieters
* Werbung auf ausländischen Websites / auf Websites, die auf ein bestimmtes Land ausgerichtet sind
Je mehr der aufgelisteten Kriterien vorliegen, desto eher ist ein Cross-Border-Shop anzunehmen, so dass der Betreiber z.B. auch Verbraucherrechte der Zielländer beachten muss, in welche er liefert. Der jeweilige Onlineshop muss jedoch stets als Ganzes betrachtet werden, um eine exakte Bewertung vornehmen zu können.
Praxistipp: Bei anderen EU-Mitgliedsstaaten mag das noch verhältnismäßig einfach sein, aber bei der Schweiz (die kein EU-Mitglied ist) oder gar der USA, China oder Russland ist der Aufwand, einen solchen Shop wirklich “rechtssicher” zu gestalten, enorm hoch.
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Tags:
Onlinerecht, Onlineshop, Cross-Border
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