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Geld und Finanzen


Beitrag von eload24, 19.11.2008, 16:59

Steuererklärung für Pensionäre: Anlagen Unterhalt und N - Einkünfte der unterstützten Person

Wenn man eine Person finanziell unterstützt, mindern deren eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 € den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag. Zu den schädlichen Einkünften und Bezügen zählen insbesondere Arbeitseinkünfte (Bruttoarbeitslohn), Ausbildungsbeihilfen wie zum Beispiel BAföG, ferner Renten. Aber auch Zinseinkünfte, Vermietungseinkünfte oder Wehrsold wirken sich mindernd auf den Höchstbetrag aus.

Der Gedanke, der hinter dieser Regelung steht, ist einleuchtend. Je höher die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind, umso weniger ist Deine Unterstützung notwendig und damit zwangsläufig. Gottlob wird bei den Einnahmen nicht brutto für netto gerechnet. So zieht der finanzamtliche Computer vom Bruttoarbeitslohn den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € ab, wenn nicht höhere Werbungskosten zu berücksichtigen sind (\"darauf entfallende Werbungskosten\"). Von den Rentenbezügen werden “von Amts wegen” der Werbungskostenpauschbetrag von 102 € und die Kostenpauschale von 180 € abgezogen. Als Rentenbezug gilt die Bruttorente, also die Rente vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge. Nicht angerechnet werden folgende Bezüge:

Aufwandsentschädigungen aus Bundes- oder Landeskassen,

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher bis zu insgesamt 1 848 € im Jahr,

Eingliederungsbeihilfe,

Erziehungsgeld, Leistungen einer Pflegeversicherung

(Quelle: EStH 32.10)

Gut zu wissen: Hat das Sozialamt von Dir Unterhaltsleistungen angefordert, sind diese immer abziehbar.

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