Beitrag von Global Press, 29.04.2010, 10:28
BGH-Urteil: Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ein Urteil mit weitreichender Bedeutung gefällt: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind künftig bei einer Lebensversicherung des Erblassers, in der ein Bezugsberechtigter bestimmt ist, weder die eingezahlten Prämien noch die Versicherungssumme relevant. Vielmehr ist der Rückkaufs- oder der Veräußerungswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes entscheidend. “Da Lebensversicherungsverträge ein beliebtes Mittel bei der Nachlassgestaltung sind, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung”, so Paul Grötsch vom Deutschen Forum für Erbrecht e.V. in München.
Der BGH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, wie Lebensversicherungen bei der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen sind. Mit Urteilen vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) haben die Richter nun klargestellt, dass für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Rückkaufswert der Versicherung oder der höhere Veräußerungswert zum Zeitpunkt des Todes entscheidend ist.
“Trotzdem ist diese Entscheidung keinesfalls salomonisch, sondern es ist Streit vorprogrammiert,” so Grötsch. Der Veräußerungswert sei keine feste Größe und der Pflichtteilsberechtigte werde versuchen, einen hohen Veräußerungswert anzusetzen und der Erbe werde Abschläge vornehmen wollen. Deshalb müssten bei Uneinigkeit wieder die Gerichte entscheiden.
Der Pflichtteilsanspruch setzt sich zusammen aus der jeweiligen Pflichtteilsquote am Wert des tatsächlichen Vermögens des Erblassers und aus der gleichen Quote am Wert des sogenannten fiktiven Nachlasses. Hierfür werden bestimmte Schenkungen des Erblassers berücksichtigt. Setzte der Erblasser nun bei seiner Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten ein, gilt dieser als beschenkt. Den Wert der Schenkung bemaßen die Gerichte bisher nach der Summe der Prämienzahlungen. (Hilde Nizamoglou/wid)
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