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Internet


Beitrag von RA Michael Rohrlich, 23.04.2010, 10:46

Bei Widerruf muss Online-Händler Hinsendekosten erstatten

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, wenn sie Waren online bei gewerblichen Anbietern erwerben. Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, sind die erfolgten Leistungen an den jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben – also die Ware(n) zurück an den Händler, das Geld zurück an den Kunden. Die Kosten für die Widerrufs-Rücksendung muss grdunsätzlich der Händler übernehmen, er hat jedoch die Möglichkeit, diese Kosten mit der so genannten 40-Euro-Klausel seinen Kunden für niedrigpreisige Artikel seinen Kunden aufzuerlegen.

Lange Zeit war jedoch umstritten, ob der Händler auch die Kosten für die ursprüngliche Hinsendung der Ware(n) zu erstatten hat. Die Händler-Meinung ging in die Richtung, dass die Kosten für Verpackung und Versand nicht Teil des Kaufpreises für die Ware seien und diese Kosten ja auch tatsächlich angefallen seien. Aus Sicht der Kunden stellte sich der Kaufvertrag jedoch als eine Einheit dar, so dass für sie lediglich der Endbetrag wichtig ist – unabhängig davon, wie sich die einzelnen Kostenbestandteile zusammensetzten.

Nachdem einige deutsche Gerichte pro Verbraucher entschieden hatten, hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Linie angeschlossen. Mit Urteil vom 14.04.2010 (Aktenzeichen: C-511/08) hat er entschieden, dass die Hinsendekosten nach erfolgtem Widerruf immer vom Händler zu erstatten sind.

Praxistipp: Spätestens jetzt müssen deutsche Online-Händler also in den sauren Apfel beißen und den Gesamtbetrag, also Kaufpreis plus Versandkosten, nach einer Widerrufserklärung an ihre Kunden herausgeben. Daher ist nur zu empfehlen, dass jeder Händler etwaige dem entgegenstende AGB-Klauseln entfernt.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht |
Tags:

Onlinerecht, Widerruf, Hinsendekosten, Händler, Verbrauchet

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