Beitrag von RA Michael Rohrlich, 28.10.2008, 13:49
Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten auch bei abgeänderter Unterlassungserklärung
Im Falle von Abmahnungen ist es zumeist so, dass die damit verbundene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht in der vorformulierten Variante abgegeben, sondern vom Abgemahnten (bzw. dessen Rechtsanwalt) abgeändert wird. Zwar ist bei berechtigten Abmahnungen die Abgabe der Unterlassungserklärung zwingend erforderlich, um die sogenannte Wiederholungsgefahr und damit ein drohendes Gerichtsverfahren aus dem Weg zu räumen, allerdings gibt es die Art und Weise betreffende feine Unterscheidungen. Der Zweck der Unterlassungserklärung kann sowohl mit einem eher zugunsten des Abmahnenden formulierten, als auch mit einem eher zugunsten des Abgemahnten formulierten Text abgegeben werden.
Aber unabhängig davon, ob nun die vom Abmahnenden vorgegebene oder die eigene Variante Verwendung findet – Fakt ist, dass die Tätigkeit des mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts erfolgt ist und damit die Kosten der Abmahnung entstanden sind. Hin wie her muss der Abgemahnte also die Kosten der Abmahnung, mithin die Rechtsanwaltsgebühren, übernehmen. Denn bzgl. des zu ersetzenden Schadens ist auf die Verletzungshandlung abzustellen, welche die anwaltliche Tätigkeit verursacht hat. Unbeachtlich ist dabei, ob der Abgemahnte die Unterlassungserklärung in anderer Form als vom Abmahnenden vorformuliert abgegeben hat. Dies hat jedenfalls das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 23.05.2008 (Aktenzeichen: 5 O 280/08) so entschieden.
Praxistipp: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist ohnehin so schnell wie möglich der Gang zum Anwalt ratsam und zwar so früh, dass noch innerhalb der gesetzten Frist reagiert werden kann. Nur so kann man die Sache letztlich schnell und kostengünstig über die Bühne bringen, denn andernfalls riskiert man die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, welches mit weiteren Kosten und Ärger verbunden ist.
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