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Beitrag von RA Michael Rohrlich, 27.05.2009, 16:52

“Änderungen vorbehalten” unzulässig?

Nicht selten finden sich in Online-Shops Texte wie “Änderungen und Irrtümer vorbehalten”, “Abbildung ähnlich” usw. Aber sind derartige Klauseln wirksam? Zählen sie gar als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil vom 29.11.2007 (Aktenzeichen: 17 U 91/07) fest, dass solche Klauseln grundsätzlich zulässig seien und dass sie auch unter den Begriff der AGB fallen können. Dann müsse die Formulierung aber aus Sicht der Kunden erkennbar den Inhalt des Vertragsverhältnisses regeln wollen. Bei Fußnotentexten, wie etwa “Abbildung ähnlich”, sei dies jedoch nicht der Fall, so die Richter.

Allerdings bezieht sich diese Entscheidung auf Klauseln in gedruckten Katalogen. Fraglich ist, ob die Rechtsauffassung auch so einfach auf Online-Shops übertragbar ist. Grundsätzlich können Fehler bei der Textgestaltung bzw. dem Druck von Katalogen nicht ausgeschlossen werden. Es muss also dem Anbieter möglich sein, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Unterschied zu Online-Shops sind gedruckte Kataloge auf eine längere Zeitspanne ausgerichtet, in der sich auch schon einmal Änderungen der Produkte ergeben können. Bei Web-Shops hat der Betreiber jederzeit die Möglichkeit, kurzfristig auf Änderungen zu reagieren.

Praxistipp: Von der Verwendung solcher oder ähnlicher Klauseln in Online-Shops wird daher abgeraten, um jegliche Abmahnrisiken zu vermeiden.

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Themen: E-Mail Abo | Internet | Onlinerecht
Tags: Abmahnung | AGB | Klauseln | Onlinerecht

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