Beitrag von RA Michael Rohrlich, 29.03.2010, 15:00
40-Euro-Klausel muss auch vertraglich vereinbart werden
Immer noch gibt es diverse Probleme mit der korrekten Formulierung der Widerrufsbelehrung, die Online-Händler für Verbraucher in ihrem Webshop bereitstellen müssen. Auch wenn das Thema schon recht betagt ist und sogar ein gesetzlicher Muster-Text dafür in der BGB-Info-Verordnung (BGB-InfoV) existiert, ist es selbst für Fachleute nicht immer ganz einfach, dieses Muster auf jeden einzelnen Webshop anzupassen. Denn es gibt zu viele Varianten und inzwischen auch eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls Beachtung finden müssen.
Ein wichtiger Aspekt beim Thema Widerrufsbelehrung ist die sog. “40-Euro-Klausel”, mit der Online-Händler ihren Kunden - nachdem diese ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben - die Kosten der Rücksendung auferlegen können. Dies geht jedoch nur dann, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Also: Fehlt eine solche Klausel oder übersteigt der Warenwert die 40 Euro, erfolgt die Rücksendung von Waren im Rahmen des Widerrufs immer auf Kosten und Gefahr des Verkäufers! Mit dieser Klausel können dem Kunden also zumindest die Rücksendekosten für niedrig-preisige Waren auferlegt werden. Dazu muss diese Klausel aber natürlich korrekt formuliert werden. Der Gesetzgeber gibt sie wie folgt vor:
“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”
Inzwischen existieren einige Gerichtsentscheidungen zu der Problematik, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Widerrufsbelehrung alleine nicht ausreicht, zusätzlich muss dies mit dem Kunden auch noch wirksam “vereinbart” werden. Für Online-Händler bedeutet dies, dass sie die 40-Euro-Klausel im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung einbauen und zusätzlich eine entsprechende Regelung etwa in ihre AGB aufnehmen müssen. Sos sehen das bislang immerhin schon vier Oberlandesgerichte, nämlich das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010; Aktenzeichen: 9 U 1283/09), das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 2 U 51/09), das OLG Hamm (Urteil vom 02.03.2010, Aktenzeichen: 4 U 180/09) und auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10).
Praxistipp: Online-Händlern kann nur dringend geraten werden, ihren Webshop dahingehend so schnell wie möglich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und entsprechende Korrekturen an der Widerrufsbelehrung und / oder den AGB vorzunehmen.
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Tags:
Onlinerecht, Widerrufsbelehrung, AGB, 40-Euro-Klausel, Vereinbarung
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