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Gesundheit und Medizin


Beitrag von Global Press, 02.12.2010, 11:31

BGH: Kostenvergleich im Internet ist rechtens

Ein Preisvergleich unter Zahnärzten im Internet verstößt nicht gegen geltendes Recht. Das geht aus dem jüngsten Urteil des Bundgerichtshofes hervor. Daher darf die Internetplattform “2te-ZahnarztMeinung.de” weiterhin betrieben werden. Patienten haben dort die Möglichkeit, die Preise und Leistungen von Zahnärzten zu vergleichen. Zwei Zahnärzte aus Bayern hatten geklagt, weil die Plattform ihrer Meinung nach die teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleite.

Auf der Internetseite kann der Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes eingestellt werden und andere Dentisten können innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung dazu abgeben. Dem Patienten werden anschließend die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Entscheidet der Patient sich für eine der Kostenschätzungen, übermittelt der Betreiber der Internetplattform die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Plattformbetreiber von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20 Prozent des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab. In dieser können sie insbesondere angeben, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.

Der BGH teilte die Ansicht der klagenden Zahnärzte nicht. Vielmehr ermögliche die Plattform dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. Somit dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Ein solches Verhalten läuft nach Ansicht der Richter nicht dem Grundsatz der Kollegialität und auch nicht der Bestimmung der Berufsordnung zuwider (BGH, Az.: I ZR 55/08, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54236&pos=0&anz=230).  (Silke Koppers/mp)

mp Karlsruhe - Das Zahnarztkosten-Vergleichsportal \

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Tags:

Global Press, Zahnärzte, Recht, Kosten, Gesundheit

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